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Das neue Punktesystem – fair und gerecht oder harte Strafe ohne Nutzen?

Dezember 5, 2012adminVerkehrsrecht

Das neue Punktesystem in Flensburg:

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer hat bereits Anfang des Jahres 2012 angekündigt, das Punktesystem für Verkehrssünder umzugestalten und so aus dem aktuellen „Verkehrszentralregister“ (VZR) ein „Fahreignungsregister“ (FAER) zu machen.

Dadurch soll – so Ramsauer – das System einfacher, gerechter und transparenter gemacht werden.
Geplant ist die Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage bis Ende 2013, so dass das neue System im Jahr 2014 in Kraft treten könnte.

Was aber bringt uns das neue Punktesystem?
Im Rahmen einer kurzen Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen sollen die Vor- und Nachteile der Neuregelung dargestellt werden.

Nach der bisherigen Regelung werden Verstöße je nach ihrer Schwere mit 1 bis zu 7 Punkten geahndet. Bei Erreichen von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Durch die Teilnahme an freiwilligen Aufbauseminaren können bis zu 4 Punkte abgebaut werden.
Bei Erreichen von 8 Punkten erfolgen eine kostenpflichtige Mitteilung sowie das Angebot, an einem Seminar teilzunehmen.
Bei Erreichen von 14 Punkten erfolgt eine weitere kostenpflichtige Abmahnung, mit der die Teilnahme an einem Seminar innerhalb bestimmter Frist jedoch angeordnet wird.

Die Tilgung der Punkte erfolgt regelmäßig nach zwei Jahren, bei Straftaten nach fünf beziehungsweise 10 Jahren. Durch neue Verstöße innerhalb dieser Fristen wird die Tilgung jedoch verhindert.
Spätestens nach fünf Jahren werden die einzelnen Verstöße jedoch jedenfalls gelöscht.

Nach dem vorläufigen Vorschlag von Herrn Ramsauer soll dieses System dahingehend geändert werden, dass es nur noch ein 2-Punkte-System geben soll. Ein schwerer Verstoß soll mit 1 Punkt, ein sehr schwerer Verstoß soll mit 2 Punkten geahndet werden.

Als schwerer Verstoß werden Ordnungswidrigkeiten im unteren Bereich (zum Beispiel Handy am Steuer, Überschreitung bis zu 25 km/h, rote Ampel unter 1 Sekunde) bezeichnet.
Als sehr schwerer Verstoß gelten Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen und regelmäßig mit der Anordnung eines Fahrverbots verbunden sind. Darüber hinaus fallen sämtliche Straftaten im Straßenverkehr unter diese Verstöße.

Zu beachten ist, dass Einträge in die Verkehrssünderkartei nur noch dann erfolgen, wenn die Verkehrssicherheit betroffen ist. Die bisherige Koppelung der Punktebewährung an die Höhe des Bußgeldes entfällt. Damit soll es zum Beispiel keine Punkte mehr für das Einfahren in einer Umweltzone geben. Hierfür wird lediglich ein Bußgeld fällig.

Die bisherige Höchstgrenze von 18 Punkten wird abgeschafft.
Bereits mit Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Ein Abbau durch freiwillige Teilnahme an Seminaren ist zukünftig nicht mehr möglich.

Bei Erreichen von 4 oder 5 Punkten wird eine kostenpflichtige Ermahnung ausgesprochen. Bei Erreichen von 6 oder 7 Punkten wird eine kostenpflichtige Verwarnung ausgesprochen und eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von drei Monaten absolviert werden muss.
Durch diese wird jedoch kein Punkteabbau erreicht.

Wer viermal ein Fahrverbot erhält, verliert wegen Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis.

Auch die Tilgungsfristen werden geändert. Diese sind nunmehr davon abhängig, ob es sich um einen 1-Punkte-Verstoß oder um ein 2-Punkte-Delikt handelt.
Verstöße, die mit 1 Punkt geahndet werden, sollen demnach nach zweieinhalb Jahren gelöscht werden.
Verstöße, die mit 2 Punkten geahndet werden, bleiben nunmehr fünf Jahre lang in der Kartei, Straftaten bleiben zukünftig 10 Jahre lang eingetragen.

Eine wesentliche Änderung ist jedoch, dass sich die Eintragungsdauer durch die Begehung neuer Taten nicht verlängert. Jedes Delikt wird für sich betrachtet und nach den entsprechenden Tilgungsfristen gelöscht.

Interessant wird die Überführung der aktuellen Punkte in das neue System.
Eine generelle Punkteamnestie mit Neueinführung wurde seitens Herrn Ramsauer abgelehnt.

Momentan geplant ist, dass ein Punktestand von 1 bis 3 Punkte voraussichtlich zu 1 Punkt zusammengefasst werden soll. Ein Punktestand von 4 bis 5 wird zu 2, ein Punktestand von 6 bis 7 zu 3 Punkten.
Wer 8 bis 10 Punkte hat, wird zukünftig 4 Punkte erhalten, wer 11 bis 13 Punkte eingetragen hat, erhält 5 Punkte.
Ein aktueller Punktestand von 14 bis 15 Punkten ergibt zukünftig 6 Punkte, einer von 16 bis 17 wird mit 7 Punkten geahndet und wer 18 oder mehr Punkte erreicht hat, wird mit 8 Punkten bewertet, was jedoch sowohl im einen, wie auch im anderen System die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat.

Keine Änderung gibt es hinsichtlich der Verhängung von Fahrverboten, dem Führerschein auf Probe, der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie des Antrags auf Neuerteilung und der – sofern erforderlich und angeordnet – MPU.

Die Punkte des neuen Fahreignungsregisters werden weiterhin beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg verwaltet und können auch dort von jedem Bürger für sich selber abgefragt werden.
Ab 2015 ist angedacht, diese Abfrage auch elektronisch zu ermöglichen.

Die entscheidende Frage ist nunmehr, ob das angestrebte Ziel, ein einfacheres, gerechteres und transparenteres System zu schaffen durch die Neuerungen erreicht werden kann.
Seit vielen Jahren habe ich mich als Fachanwältin für Strafrecht auf die Verteidigung in Bußgeldangelegenheiten spezialisiert und erlebe das bisherige System im täglichen Umgang sowohl vor der Verwaltungsbehörde, als auch vor den Gerichten als ein äußerst praktikables und lange nicht so undurchschaubares und schwieriges, wie es oft dargestellt wird.
So lässt das bisherige System mannigfaltige Verteidigungsmöglichkeiten zu – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass unterschiedliche Delikte mit bis zu 7 Punkten geahndet werden und daher eine Verschiebung der Tatbestände oft zu einer deutlich geringeren Punktebewährung führen konnte.

Diese Chance fällt im zukünftigen System fast vollständig weg, da hier lediglich Verstöße entweder mit 1, oder mit 2 Punkten geahndet werden.

Positiv an der neuen Regelung mag der Wegfall der Koppelung der Punkte an die Höhe des Bußgeldes gewertet werden.
Insofern ergibt sich hier die Möglichkeit, bei entsprechender Darstellung des Delikts die Betroffenheit der Verkehrssicherheit zu verneinen und damit die Eintragung von Punkten zu vermeiden.

Ob sich solche Verteidigungsstrategien als erfolgreich erweisen können, wird sich erst nach Inkrafttreten der Neuregelung und der Durchführung unterschiedlicher Verfahren in der Praxis feststellen lassen.

Einfacher und übersichtlicher für die Betroffenen selber stellt sich sicherlich die neue Tilgungsregelung dar.

Dadurch, dass es nur noch eine Tilgungsfrist pro Verstoß gibt, wird es für den Betroffenen im Einzelfall leichter nachvollziehbar, wann der jeweilige Verstoß aus dem Register gelöscht werden wird.

Ein gravierender Nachteil ist jedoch, dass die Tilgungsfristen im Hinblick auf die bisherige Regelung deutlich verschärft werden.
Bei 1-Punkte-Delikten macht sich dies mit der Erhöhung um ein halbes Jahr auf zweieinhalb Jahre nicht wesentlich bemerkbar.
2-Punkte-Verstöße jedoch bleiben fünf Jahre lang in der Kartei – Straftaten (zum Beispiel Unfallflucht, Nötigung oder Fahren ohne Führerschein) bleiben gar 10 Jahre lang im Register vermerkt.

Dies ist besonders bitter, da es zukünftig keine Möglichkeit mehr geben soll, die eingetragenen Punkte durch die Teilnahme an freiwilligen Abbauseminaren zu reduzieren.

Diese können somit lediglich durch Zeitablauf verfallen, was die deutlich erhöhten Tilgungsfristen damit nochmals verschärft.

In der täglichen Praxis wird dies dazu führen, dass Voreintragungen wesentlich häufiger im Register zu finden sind, als bislang.
In anhängigen Verfahren vor der Bußgeldstelle oder bei Gericht werden diese Voreintragungen entsprechend bewertet.
Es wird damit wesentlich weniger Ersttäter geben, was zu einer drastischen Erhöhung der zu verhängenden Geldbußen und Fahrverbote führen wird.

Bereits das Bundesverkehrsministerium rechnet im Hinblick auf die Neuregelung damit, dass es eine Steigerung von rund 500 Führerscheinentzügen pro Jahr geben wird.

Nach vorläufiger Würdigung der angedachten Änderungen vermag das System zwar auf den ersten Blick tatsächlich einfacher erscheinen.
Ob sich diese Einfachheit jedoch auch in der angestrebten Gerechtigkeit niederschlagen wird, wage ich zu bezweifeln.

Durch die Ahndung mit lediglich 1 oder 2 Punkten werden Verstöße – sicher oft für den Betroffenen nicht nachvollziehbar – als sehr schwere Verstöße kategorisiert, welche vermeintlich nicht in diese Kategorie fallen sollten.

Auch der Fakt, durch eigene Bemühungen eine Punktereduktion nicht mehr herbeiführen zu können, wird viele Verkehrsteilnehmer hart treffen.

Die drastische Verlängerung der Tilgungsfristen verschärft das gesamte System deutlich und wirft ebenfalls die Frage auf, ob hierdurch eine gerechte Behandlung der durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erzielt wird.
Die Zahl der Mehrfachtäter wird deutlich ansteigen und auch reuige Verkehrsteilnehmer können für lange Zeit keinen Einfluss auf ihr Register nehmen.

Nach meiner vorläufigen Beurteilung aus Sicht der täglichen praktischen Anwendung des „alten“ Systems wird für mich der Nutzen der Änderungen bislang nicht deutlich.
Weiter bleiben bei mir erhebliche Zweifel, ob das System einfacher, gerechter und transparenter wird, wie seitens Herrn Ramsauers gewünscht wird.

Auch hinsichtlich der Überführung der bisherigen Punkte in den neuen Punktetacho ist Vorsicht geboten.
Zwar ist angedacht, eine fünfjährige Übergangsfrist einzurichten, so dass Einträge bis Ende 2012 nach den alten Regeln verjähren.
Sollte eine solche Übergangsregelung jedoch nicht beschlossen werden, so muss im Vorfeld dringend überprüft werden, ob es sich nicht lohnt, vor Umschreibung in das neue System ein Abbauseminar zu besuchen.

Dies gilt ebenso für sämtliche Punkte, die im Jahr 2013 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eingetragen werden.

Aufgrund des Verlustes der Möglichkeit, durch ein Abbauseminar seinen Punktestand zu reduzieren, kann nur jedem geraten werden, zu überprüfen, ob sich dies vor Inkrafttreten der Neuregelung für ihn als lohnend erweisen könnte.

Sofern innerhalb der letzten fünf Jahre an einem solchen Seminar nicht teilgenommen wurde, besteht die Möglichkeit, bis zu 4 Punkte zu reduzieren.
Im Hinblick auf die langen Tilgungsfristen sowie die deutlich beschränkte Punkteskala bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint eine solche Überprüfung im Vorfeld dringend angeraten.

Mein Fazit:
Für ein bisschen mehr Transparenz wird das System drastisch verschärft, was im Wesentlichen alle Verkehrsteilnehmer treffen wird und nicht nur die Verkehrsrowdys, die wohl in erster Linie in die Pflicht genommen werden sollten.
Auch die Neuregelung wird die Unfallrate nicht senken und die Verkehrssicherheit nicht erhöhen können. Ebenso wenig wird eine Verhaltensänderung bei Verkehrssündern bewirkt werden können.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allzeit gute Fahrt und ein sicheres Ankommen!

Falschfahrer, Geisterfahrer

November 20, 2012adminVerkehrsrecht

Als Falschfahrer oder Geisterfahrer werden diejenigen Autofahrer bezeichnet, die auf Autobahnen oder Straßen mit geteilten Richtungsfahrbahnen entgegen der vorgegebenen Richtung fahren.

Das ist besonders gefährlich, da gerade auf meist mehrspurigen Straßen keinesfalls mit Gegenverkehr gerechnet wird.

Tatsächlich liegt die Zahl der Geisterfahrer pro Jahr relativ hoch.
Da es jedoch keine offiziellen Statistiken gibt, sind exakte Zahlen nicht vorhanden.

Abgesehen von beabsichtigten Geisterfahrten zum Beispiel im Rahmen eines Suizidversuchs, sind meist schlechte oder unübersichtliche Beschilderung, extreme Wetterverhältnisse die zu starker Sichtbehinderung führen, unübersichtliche Straßenführung zum Beispiel durch Baustellen oder aber Unaufmerksamkeit etwa durch Alkohol oder Drogen als Gründe für das falsche Einfahren auf die Straße verantwortlich.

In der Regel wird das Falschfahren als Straftat nach § 315 c StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft.
Strafmaß hierfür ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Hinzu kommen regelmäßig führerscheinrechtliche Maßnahmen wie etwa die mindestens 6-monatige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots von bis zu 3 Monaten.

Bereits die Bandbreite der Sanktionsmaßnahmen lässt erkennen, dass im Rahmen der Verteidigung ein weitreichender Spielraum vorhanden ist, der mit der richtigen Argumentation entsprechend genutzt werden sollte.
Nicht jede Geisterfahrt muss mit einer Freiheitsstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis enden!

Insbesondere ist zu überprüfen, ob tatsächlich eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen sowie Sachen von bedeutendem Wert stattgefunden hat und diese grob rechtswidrig und rücksichtslos war.

Mit der richtigen Verteidigung lassen sich oft erstaunliche Ergebnisse erzielen!

Sollten Sie selber einmal unfreiwillig zum Falschfahren geworden sein – etwa auch im Zusammenhang mit einem Unfall durch Drehen des Fahrzeugs – so wird durch die Polizei empfohlen, das Fahrzeug möglichst dicht an der Mittelleitplanke abzustellen und sich auf den Mittelstreifen zu retten, die Polizei zu alarmieren und sich durch diese beim Wendemanöver unterstützen zu lassen.

Auch in einem solchen Fall gilt:
Jeder Mensch macht Fehler; man sollte jedoch zu seinen Fehlern stehen.
Die sich anschließenden Sanktionen fallen dadurch regelmäßig milder aus und sind mit der richtigen anwaltlichen Begleitung meist weniger dramatisch als anfangs befürchtet.

Für weitere Fragen zu diesem Thema sowie auch zu allen anderen Fragestellungen rund um das Thema Straßenverkehr, Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Strafbefehl, Punktekonto, etc. steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Fränkel als Fachanwältin für Strafrecht und Spezialistin mit jahrelanger Erfahrung auf diesem Themengebiet gerne zur Verfügung.

Wussten Sie eigentlich schon, dass…

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November 14, 2012adminAllgemein

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