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Führerschein auf Probe/Allgemeines/Begleitetes Fahren

Nach dem erfolgreichen Absolvieren der praktischen und theoretischen Führerscheinprüfung wird dem Fahranfänger beim erstmaligen Erwerb die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt.

Diese Probezeit soll dazu dienen, die Fahranfänger insbesondere am Anfang ihrer Teilnahme am Straßenverkehr zu besonderer Sorgfalt zu bewegen.
Da ein Verstoß gegen die Bußgeldvorschriften oder die Straßenverkehrsordnung innerhalb der Probezeit mit besonderen Sanktionen verbunden sind, stellt die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe ein probates Mittel dar, um ein vorsichtiges und angemessenes Verhalten der neuen Verkehrsteilnehmer zu erzielen.
Durchschnittlich etwa 80 % der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe fallen in ihrer Probezeit nicht auf. Diese Zahlen bestätigen den gewünschten Erfolg der Vorschrift.

Seit 2005 wird in den Bundesländern auch ein weiteres Modelle angeboten, in dessen Rahmen bereits eine Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht wird, ehe das 18. Lebensjahr vollendet ist. Hierbei handelt es sich um die Regelung des „Begleiteten Fahrens“.
Nach Einführung der entsprechenden Gesetzesänderungen standfest jedem Bundesland frei, die Vorschriften anzuwenden und das Begleitete Fahren zu ermöglichen.
Niedersachsen hat zum 1. März 2006 als erstes Bundesland die Neuregelung übernommen; Baden-Württemberg hat zum 1. Januar 2008 als letztes der 16 Bundesländer das Begleitete Fahren eingeführt.
Das Begleitete Fahren bedeutet, dass der Fahranfänger bereits ab einem Alter von 16 ½ Jahren die Fahrschule besuchen kann und mit erreichen des 17. Lebensjahres nach bestandener Führerscheinprüfung am Straßenverkehr teilnehmen darf. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fahranfänger ausschließlich dann am Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn er von einer erwachsenen Person begleitet wird, die bereits seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder der alten Klasse3 und mindestens 30 Jahre alt ist. Des Weiteren darf die Begleitperson zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.
Eine weitere Einschränkung für die Begleitperson ist, dass für diese während der Fahrt die 0,5-Promille-Grenze gilt sowie der Führerschein stets mitzuführen ist.

Die weiteren Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr im Rahmen des Begleiteten Fahrens werde ich gerne mit Ihnen persönlich erörtern!

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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