Bussgeld Stuttgart

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Anders als der Bußgeldbescheid (Link Bußgeldbescheid/Allgemeines), der eine Warn- und Erziehungsfunktion haben soll, werden schwerwiegende Verkehrsverstöße als Straftaten verfolgt und sind im Strafgesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre belegt.

Hinzu kommt, dass bei der Begehung einer verkehrsrechtlichen Straftat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe angeordnet wird.

Damit wird auch deutlich, dass bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund einer verkehrsrechtlichen Straftat eine anwaltliche Verteidigung dringend angezeigt erscheint, da die evtl. zu erwartende Strafe doch deutliche Sanktionen und Einschnitte mit sich bringen kann.

Im Einzelnen sind die wichtigsten Verkehrsstraftaten nachfolgend aufgeführt und kurz erläutert.

Separat sollen aufgrund spezieller Problematiken die Drogen- und Alkoholstraftaten behandelt werden.

Die folgenden Hinweise bzgl. des Ablaufs des Strafverfahrens gelten jedoch auch für diese Taten uneingeschränkt.

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB – besser bekannt als Fahrer- oder Unfallflucht.
    Grundsatz: bleiben Sie immer an der Unfallstelle und verständigen Sie umgehend die Polizei. Dies gilt insbesondere auch für ‚Parkrempler’ oder kleinere Beschädigungen. Zur Tat zu stehen ist immer besser, als den Versuch der Vertuschung zu unternehmen. Die Folgen werden nur schlimmer und in der Regel wird jeder erwischt.Falls es doch passiert ist, werden wir für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielen – vielleicht haben Sie vom Zusammenstoß ja nicht einmal etwas bemerkt.
  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB Bereits beim kleinsten Verkehrsunfall kann es zu Verletzungen kommen. Auf Antrag des Verletzten muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Regelmäßig kann jedoch in solchen Verfahren die Einstellung erwirkt werden, sofern eine entsprechende Verteidigung erfolgt. Ich helfe Ihnen gerne.

 

  • Nötigung § 240 StGB. Bereits das Betätigen des Blinkers auf der linken Spur einer Autobahn, das zu dichte Auffahren oder das Heranfahren mit hoher Geschwindigkeit sind Fälle von Nötigung. Wie schnell man in eine solche Situation geraten kann, ist einem oft gar nicht bewusst. Sollten Sie sich einer solchen Ermittlung gegenüber sehen, berate ich Sie gerne und umfassend.
  • Straßenverkehrsgefährdung § 315 c StGB. In diesem Tatbestand sind viele verschiedene Fälle umfasst, die im täglichen Verkehr auf der öffentlichen Straße häufig vorkommen. Wie auch bei der Nötigung entstehen deutlich öfter Situationen, die bereits dem Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung entsprechen, als man denkt. Auch hier stehe ich Ihnen zur Seite, sollte gegen Sie ermittelt werden.
  • Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB und Vollrausch § 323 a StGB. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird ab einer bestimmten Menge als Straftat geahndet. Ob es zu einem Unfall kommt oder nicht, spielt zur Tatbestandsverwirklichung des § 316 StGB keine Rolle. Anders hingegen beim Vollrausch. Hier wird bestraft, dass jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge Alkoholgenusses eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, da er aufgrund des starken vorausgegangenen Alkoholkonsums schuldunfähig war. Mehr dazu unter Alkohol und Drogen.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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