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Ergeht gegen den Angeklagten aufgrund eines Verkehrsstraftatbestandes ein Urteil, so werden darin regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrzeit für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
Diese soll zum einen das Verhalten des Angeklagten für die Zukunft bessern, zum anderen die Allgemeinheit vor weiteren Taten des Angeklagten schützen.

In der Regel wurde bei Verkehrsstraftaten die Fahrerlaubnis bereits vor der Verhandlung im Rahmen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis beschlagnahmt.

Bei der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wird durch das Gesetz eine Sperre zur Wiedererteilung von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt.
Auch eine Sperre für immer kann angeordnet werden; dies jedoch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen.

Die Frist richtet sich nach der Prognose des Gerichts hinsichtlich der Ungeeignetheit des Täters, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Diese Prognose kann günstig beeinflusst werden, wenn vor der Verhandlung Schulungsmaßnahmen zur Verbesserung des Verhaltens im Straßenverkehr besucht wurden und diese dem Gericht nachgewiesen werden können.

War die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, so wird diese Zeit bei der Dauer der noch zu verhängenden Sperre berücksichtigt.
Zu beachten ist allerdings, dass die durch das Gericht zu verhängende Sperre mindestens drei Monate dauern muss.
Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn sich die Terminierung verzögert hat und damit eine restliche Sperrzeit von weniger als drei Monaten verbleibt.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine angestrebte Berufungsverhandlung, deren Terminierung möglicherweise erst nach mehreren Monaten stattfindet.

In diesem Fall würde durch eine neue Entscheidung die Dauer der Sperre sogar verlängert werden!

Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, um hier nicht eine Verlängerung der Sperrfrist zu riskieren.

Auch eine vorzeitige Aufhebung der Sperre kommt in Betracht, sofern sich Anhaltspunkte ergeben haben, die eine solche rechtfertigen und die ursprüngliche Prognose zu Gunsten des Täters beeinflussen können.
Auch können Sie evtl. mit einer Nachschulungsmaßnahme eine vorzeitige Aufhebung oder zumindest Verkürzung der Sperrfrist erreichen.
Auch hier gilt jedoch: eine Aufhebung kommt erst nach Ablauf von drei Monaten in Betracht.

Ich helfe Ihnen gerne, den Überblick zu behalten und die Sperrfrist möglichst zu vermeiden oder kurz zu halten.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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