Allgemeines
Fast jedem, der am Straßenverkehr teilnimmt, ist es schon einmal passiert: man ist in Gedanken, abgelenkt, hat es eilig oder hat einfach ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen. Der rote Blitz macht einem klar, dass soeben ein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsvorschriften begangen wurde.
Je nach Höhe des Verstoßes wird ein solcher durch ein Verwarnungs- oder Bußgeld, mit oder ohne Fahrverbot und unter Eintragung von Punkten in das Flensburger Verkehrszentralregister geahndet.
Verstöße gegen die vorgeschriebene Geschwindigkeit können nicht nur vorliegen, wenn diese durch Verkehrszeichen geregelt ist. Geschwindigkeitsverstöße können auch dadurch begangen werden, dass die Geschwindigkeit nicht den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen oder dem eigenen Können beziehungsweise dem gelenkten Fahrzeug angepasst ist.
Hier gilt es zu überprüfen, ob die Verkehrszeichen für den Fahrer erkennbar waren, ein Augenblicksversagen vorliegt, oder die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit den Umständen nach angemessen war.
Problematisch ist oft die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung, die der Behörde die Möglichkeit eröffnet, ein Fahrverbot im Rahmen ihres Ermessens zu verhängen.
Die Vorschrift sieht vor, dass die Behörde ein Fahrverbot verhängen soll, sofern der Fahrer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits rechtskräftig verurteilt wurde und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, oder ob anderweitige Möglichkeiten gegeben sind, um den erhobenen Vorwurf – zumindest das verhängte Fahrverbot – zu entkräften.