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Entziehung der Fahrerlaubnis/Vorläufige Entziehung § 111 a StPO

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt immer dann, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Wurde die Fahrerlaubnis durch das Gericht oder die Behörde endgültig entzogen, erlischt diese damit vollständig.
Fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge dürfen fortan nicht mehr geführt werden. Wer dennoch fährt macht sich strafbar!
Eine neue Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag bei der Führerscheinstelle erteilt – jedoch oft unter Auflagen hinsichtlich Sperrfrist oder Beibringung von ärztlichen Nachweisen oder einer MPU.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nach § 111 a StPO durch das Gericht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren entzogen werden wird.

Die vorläufige Entziehung dient damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, da durch sie vermieden werden soll, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung am Straßenverkehr weiter teilnimmt.
Sie ist allerdings nur zulässig, wenn zwischen Tat und vorläufiger Entziehung keine längere unbeanstandete Fahrpraxis liegen, sondern die Entziehung relativ zeitnah erfolgt.
In der Rechtsprechung wird ein Zeitablauf von etwa sechs Monaten seit der Tat als zu lang angesehen, so dass eine Entziehung – zumindest eine vorläufige – nicht mehr zulässig ist.

Gegen die vorläufige Entziehung steht der Rechtsbehelf der Beschwerde zur Verfügung.
Aus langjähriger Erfahrung ist jedoch mit der Einlegung eines solchen Rechtsmittels sehr sparsam zu verfahren.
Die Überprüfung der Anordnung erfolgt in einem äußerst strengen Rahmen, so dass nur ganz ausnahmsweise dann eine Aufhebung der Maßnahme erfolgen wird, wenn offensichtliche Umstände vorliegen, die es praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es zu einer späteren Verurteilung des Beschuldigten kommen wird.

Solche Umstände sind in den seltensten Fallkonstellationen denkbar.
Fällt eine Überprüfung des Gerichtsbeschlusses zu Ungunsten des Mandanten aus, so ist dies im Hinblick auf das zu erwartende Urteil eine selbst herbeigeführte Schlechterstellung, da sich das Gericht in seiner Entscheidung womöglich an der vorab stattgefundenen Überprüfung der erlassenen Maßnahmen durch das Landgericht orientieren wird.

Ein weiterer Nachteil ist die Verzögerung des Verfahrens durch die vorgeschaltete Überprüfung der Maßnahme. Auch dies geht zumeist zu Lasten des Mandanten.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur in äußerst seltenen Fällen angreifbar ist und dass selbst die beste Argumentation oft nicht den gewünschten Erfolg erzielt.

Viel wichtiger ist darauf zu drängen, dass eine rasche Terminierung erfolgt und so der Verstoß und die vorläufig verhängte Entzugsmaßnahme vor Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zur Diskussion kommen.
Ein Einwirken auf das Gericht im Hinblick auf mögliche Sanktionen lässt sich hier deutlich einfacher gestalten.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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