Bussgeld Stuttgart

Soforthilfe

unter Tel: :

0711-286 936 80

Soll der erhobene Vorwurf im Bußgeldbescheid überprüft werden, so muss der Betroffene oder sein anwaltlicher Beistand innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch gegen diesen einlegen. Der Einspruch muss nicht begründet sein.
Nach erhobenem Einspruch kann über den Anwalt Akteneinsicht gefordert werden, welche Grundlage der weiteren Beurteilung in der Sache ist. Eine Begründung für den Einspruch sollte nunmehr zwingend abgegeben werden, da die Behörde einem unbegründeten Einspruch mangels weiterer Anhaltspunkte in der Regel nicht abhelfen wird.

Wichtig ist, dass die Zweiwochenfrist unbedingt einzuhalten ist, da ansonsten ein Einspruch nicht mehr möglich ist. Der Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der zweiwöchigen Frist rechtskräftig, was bedeutet, dass die verhängten Sanktionen fällig werden und ein weiteres Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid ausgeschlossen ist.

Die Frist für die Erhebung des Einspruchs beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides in den Briefkasten oder mit Niederlegung bei der Post, sofern der Betroffene nicht angetroffen wird. Für Sie bedeutet das, dass es für den Beginn des Fristlaufes nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem Sie den Brief aus dem Kasten nehmen und Kenntnis vom Bußgeldbescheid erlangen, sondern auf das Datum der Zustellung, welches auf dem gelben Briefumschlag vermerkt ist.

Ab diesem Zeitpunkt muss der Einspruch innerhalb der zwei Wochen bei der Behörde eingehen. Die Frist verlängert sich bis zum folgenden Werktag, wenn der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen sollte.
Der Einspruch muss zum Zeitpunkt des Fristablaufes bei der Behörde bereits eingegangen sein. Die Versendung eines Briefes bis zu diesem Tag ist nicht ausreichend, da es auf das Zustellungsdatum bei der Behörde und nicht auf das Datum der Versendung ankommt.
Die Versendung per Fax, welches bis zum Tag des Fristablaufs bis spätestens 24:00 Uhr bei der Behörde eingeht, ist ausreichend.

Sollte die Frist ohne Ihr Verschulden – evtl. wegen eines Urlaubsaufenthalts – versäumt worden sein, so besteht die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Sofern diese bewilligt wird, werden Sie so gestellt, wie wenn Ihnen der Bußgeldbescheid zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wiedereinsetzung zugestellt worden wäre.

Gerne bin ich Ihnen bei der Stellung der entsprechenden Anträge behilflich, oder Übernehme die Einlegung des Einspruchs für Sie.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

Christophstraße 3
70178 Stuttgart

Tel.: 0711-286 936 80
Fax: 0711-286 936 88

E-Mail: info@bussgeld-stuttgart.de