Bussgeld Stuttgart

Soforthilfe

unter Tel: :

0711-286 936 80

Deutlich weniger einschneidend als die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot, was von der Behörde oder dem Gericht wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten verhängt werden kann.
Beim Fahrverbot besteht die Fahrerlaubnis fort; der Betroffene darf in der Zeit des Fahrverbots jedoch keinen Gebrauch von ihr machen. Der Führerschein wird in dieser Zeit in amtliche Verwahrung gegeben. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Betroffene seinen Führerschein automatisch zurück. Er darf umgehend wieder von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen bedeutet den vollständigen Verlust der Erlaubnis, am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Führerschein wird eingezogen und vernichtet.
Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird sodann auch die Neuausfertigung eines Führerscheins erforderlich.

Das Fahrverbot stellt damit die weit weniger einschneidende Sanktion dar. Aufgrund der so genannten 4-Monats-Frist ist bei der Verhängung eines Fahrverbots die Planung, wann das Fahrverbot abgeleistet werden kann, deutlich vereinfacht.
Diese Frist beginnt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu laufen und ermöglicht die Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung innerhalb dieser vier Monate.

Gerne überprüfe ich mit Ihnen, ob die Voraussetzungen der Gewährung der 4-Monats-Frist bei Ihnen vorliegen.

Weiterhin ist stets zu überprüfen, ob die Behörde das verhängte Fahrverbot auf einen Regelfall gestützt hat und ob ein solcher auch vorliegt, oder ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, bei dem von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen werden kann.
Bei entsprechender Argumentation und Vortrag aller erheblichen Tatsachen lässt sich oft das gewünschte Ziel – der Verzicht der Verhängung des Fahrverbots – erreichen.
Insbesondere dann, wenn zusätzlich entsprechende persönliche Gründe in die Waagschale geworfen werden können, die ich ausführlich mit Ihnen erörtern werde.

 

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

Christophstraße 3
70178 Stuttgart

Tel.: 0711-286 936 80
Fax: 0711-286 936 88

E-Mail: info@bussgeld-stuttgart.de