Bussgeld Stuttgart

Soforthilfe

unter Tel: :

0711-286 936 80

Als experimenteller Konsum wird das Probierstadium oder ein sehr seltener, höchstens einmaliger Konsum pro Monat bezeichnet.
Trotzdem wird regelmäßig die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde verlangt. Eine solche Auflage ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die Anlass zur Verneinung der Fahreigenschaft bieten nur dann zulässig, wenn eine konkrete Fragestelle für die Untersuchung vorgegeben wird.
Oft lässt sich auch durch ein so genanntes Drogenscreening – also die meist unangemeldete Untersuchung von Haaren oder Urin – die Anordnung der ärztlichen Untersuchung vermeiden.
Eine entsprechende Vorbereitung und der überzeugende Vortrag sind dafür jedoch unabdingbar. Gerne bereite ich dies mit Ihnen zusammen vor.

Als gelegentlicher Konsum wird mehrmaliger Konsum pro Monat angesehen. Die Fahreignung bleibt nur dann bestehen, wenn nicht zusätzlicher Konsum weiterer psychoaktiv wirkender Stoffe oder Alkohol erfolgt.
Darüber hinaus ist von entscheidender Bedeutung, ob eine strikte Trennung von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt.
Wird dies in der ärztlichen Untersuchung nachgewiesen, so bleibt die Fahreignung bestehen.

Bei regelmäßigem – und damit gewohnheitsmäßigem – Konsum von Cannabis wird die Fahreignung in der Regel verneint.
Ein solcher ist bei täglichem oder zumindest fast täglichem Konsum gegeben.

Wichtig zu beachten ist, dass es mit seltenen Ausnahmen bzgl. des Probierstadiums stets zur Anordnung der MPU kommt, um die Fahreignung zu überprüfen.
Je nach Ausgang dieser ärztlichen Untersuchung wird sodann entschieden, ob die Fahrerlaubnis bestehen bleibt, oder endgültig entzogen wird.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung frühzeitig die Weichen zu stellen und möglicherweise durch eigene vorweggenommene Maßnahmen die Sanktionen zu entschärfen oder zumindest das Verfahren zu beschleunigen.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

Christophstraße 3
70178 Stuttgart

Tel.: 0711-286 936 80
Fax: 0711-286 936 88

E-Mail: info@bussgeld-stuttgart.de