Bussgeld Stuttgart

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Nach dem deutschen Gesetz darf nur der mit einer Sanktion belegt werden, der tatsächlich des Verstoßes überführt werden kann.
Für uns bedeutet das: die Verwaltungsbehörde muss ermitteln, wer der Fahrer des Tatfahrzeuges war. Einfach den Halter zur Rechenschaft zu ziehen ist nicht zulässig – einzige Ausnahme stellen die Parkverstöße dar, bei denen der Halter grundsätzlich auch ohne Nachweis des tatsächlichen Verursachers belangt werden darf (s. unter dem Stichwort Verwarnung/Parkverstöße).
Da in vielen Fällen zwar der Verstoß dokumentiert ist, die Behörde jedoch noch nicht den Verursacher kennt, wird über das Kennzeichen zuerst der Halter ermittelt.
Dieser erhält einen Anhörungsbogen unter Bezugnahme auf den begangenen Verstoß. Mit diesem Anhörungsbogen wird der Halter aufgefordert, Stellung zum Vorwurf zu nehmen und den Fahrer zu benennen.
Der Halter ist jedoch nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Bedauerlicherweise ist dieser Hinweis oft sehr klein und an ungünstiger Stelle platziert, so dass er gerne überlesen wird.
In fast allen Fällen ist es ratsam zuerst einmal keine Angaben zu machen! Da zu diesem Zeitpunkt weder der Ermittlungsstand noch der Akteninhalt bekannt sind, können durch eine frühzeitige Äußerung mögliche Trümpfe für eine positive Beeinflussung des Verfahrens „verspielt“ werden.
Deswegen mein Rat: verzichten Sie vorerst auf die Vornahme von Angaben – diese können Sie später immer noch nachholen. Sollten Sie sich unsicher sein, welches Vorgehen in Ihrem Fall das geeignete ist, fragen Sie mich um Rat.
Erst wenn nach erhaltener Akteneinsicht durch die Behörde der Inhalt der Akte und des Ermittlungsstandes bekannt sind, ist es sinnvoll, eine anwaltliche Stellungnahme zur Behörde abzugeben, die auf den für Sie positiven Ausgang des Verfahrens abzielt.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es der Verwaltungsbehörde freisteht, das Führen eines Fahrtenbuches anzuordnen, sofern die Feststellung des Fahrers massiv durch den Halter vereitelt wurde.
Zwar wird das Verfahren evtl. eingestellt, jedoch die Führung des Fahrtenbuches zur Auflage gemacht.
Einer solchen Maßnahme können wir jedoch mit geeignetem Vortrag entgegenwirken.

Der Anhörungsbogen hat noch eine weitere Funktion im Bußgeldverfahren.
Er unterbricht die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung, welche nach Versendung des Anhörungsbogens erneut von vorne zu Laufen beginnt.
Dies ist jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber derjenigen Person eintritt, die im Anhörungsbogen konkret als Verursacher bezeichnet ist.
Sollten also Fahrer und Halter nicht identisch sein, so läuft die Verjährungsfrist gegenüber dem Fahrer weiter, wenn der Anhörungsbogen an den Halter ergangen ist.

Auch bezüglich einer möglichen Verfolgungsverjährung gibt es eine Vielzahl von Ansatzpunkten, deren Überprüfung sich immer wieder als lohnenswert herausstellen.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

Christophstraße 3
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