Bussgeld Stuttgart

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Durch das in den meisten Bundesländern praktizierte Modell der „Zweiten Ausbildungsphase“ ergibt sich für den Fahranfänger die Möglichkeit, die Probezeit durch die Teilnahme an einem Seminar um ein ganzes Jahr zu verkürzen.
Erforderlichverkürzung der Probezeit ist die Teilnahme an einem freiwilligen Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) in einer dafür anerkannten Fahrschule.
Voraussetzungen für die Teilnahme an einem solchen Fortbildungsseminar sind der Besitz der Fahrererlaubnis der Klasse B seit mindestens sechs Monaten, und das Laufen einer Probezeit.

Der Inhalt eines solchen Seminars ist vorgeschrieben und kann bei qualifizierten Fahrschulen erfragt werden.
Das Fortbildungsseminar soll eine bewusste Auseinandersetzung mit den Verhaltensmöglichkeiten im Straßenverkehr bewirken und dadurch die Fähigkeiten der Teilnahme verbessern. Dadurch sollen zukünftige Probleme vermieden werden. Da zum Zeitpunkt der Teilnahme am Seminar schon einige Monate Fahrpraxis vorhanden sind, liegen ganz andere Voraussetzungen vor, als während der Fahrschulausbildung.

Eine Teilnahme an einem solchen Seminar ist nur einmalig möglich.
Sollten dann innerhalb der verkürzten Probezeit ein schwerer Verstoß oder zwei leichtere Verstöße verübt werden, so wird die restliche Probezeit – wie sonst auch üblich – um zwei Jahre verlängert.
Auch in diesem Fall bedeutet die Teilnahme an einem Seminar die Verkürzung der – ansonsten vier Jahre dauernden – Probezeit.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so erläutere ich Ihnen gerne die Ihnen zustehenden Möglichkeiten.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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