Das, was wir im alltäglichen Sprachgebrauch als Ampel bezeichnen, ist gesetzlich geregelt in § 37 StVO. In dieser Vorschrift für Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen – so der juristische Terminus – ist nicht nur geregelt, welche Farbfolge die Lichtzeichenanlage haben soll, sondern auch was diese bedeutet:
Grün, der schönste Zustand einer Ampel, bedeutet, dass der Verkehr freigegeben ist.
Gelb bedeutet, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten und Rot heißt “Halt”.
Wer bei Rot die Haltelinie oder die Fluchtlinie einer Kreuzung oder Einmündung überfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Verstoß wird – je nach Zeitdauer des Überschreitens der bereits begonnenen Rotphase – mit einer Geldbuße, der Eintragung von Punkten in das Flensburger Verkehrszentralregister und einem möglichen Fahrverbot sanktioniert.
Ob ein Fahrverbot verhängt wird, hängt davon ab, ob es sich um einen “einfachen” Rotlichtverstoß handelt, oder um einen “qualifizierten”.
Die beiden Varianten unterscheiden sich nach der Zeitdauer des Überfahrens der Haltelinie.
Wer die Haltelinie überquert, und die Rotlichtphase noch nicht länger als 1 Sekunde angedauert hat, begeht einen einfachen Rotlichtverstoß, der zwischenzeitlich mit einer Geldbuße in Höhe von 90,00 € und der Eintragung von drei Punkten ins Verkehrszentralregister geahndet wird.
Wer die Haltelinie überquert, obwohl die Rotlichtphase bereits länger als 1 Sekunde andauert, sieht sich der verschärften Sanktionen 120,00 € Geldbuße, 4 Punkte im Verkehrszentralregister sowie der Verhängung von einem Monat Fahrverbot für die Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gegenüber.
Wer noch bei Gelblicht in die Kreuzung einfährt, diese jedoch aufgrund verkehrsbedingter Situation nicht verlassen kann, begeht ebenfalls einen Rotlichtverstoß.
Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass in einen Kreuzungsbereich lediglich dann eingefahren werden darf, sofern bereits beim Einfahren feststeht, dass dieser ohne zu zögern und ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, überquert werden kann.
Sollte es durch das Überfahren der Haltelinie bei Rot zu einem Verkehrsunfall kommen, so ist dieser Verstoß möglicherweise entscheidend, ob die Regulierung durch den Versicherer übernommen wird oder nicht.
Das Überfahren der Haltelinie bei Rotlicht wird in der Regel als grobe Fahrlässigkeit gewertet, so dass der Versicherer möglicherweise von seiner Leistungspflicht frei wird.
Sollte Ihnen einen Rotlichtverstoß zur Last gelegt werden, so ist es von entscheidender Bedeutung für die mögliche Verteidigung, mich möglichst frühzeitig zu kontaktieren. Gerne stehe ich Ihnen in diesen Fällen mit Rat und Tat sowie langjähriger beruflicher Praxis zur Seite.