Bussgeld Stuttgart

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Seit dem Jahr 2001 wurde die bis dahin geltende 0,8 Promille-Grenze abgeschafft. Nunmehr handelt bereits derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug – hierzu gehören auch Mofas, Mopeds und Kleinkrafträder – führt, obwohl er 0,25 mg/l Alkohol oder mehr in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.
Nicht unter diese Vorschrift fallen Fahrradfahrer, für die andere Grenzen gelten.

Die nunmehr gültige Grenze von 0,5 Promille wurde eingeführt, da zwischenzeitlich wissenschaftlich bewiesen ist, dass eine verminderte Fahrtüchtigkeit bereits ab einer Alkoholkonzentration von 0,3-0,4 Promille vorliegt. Der Gesetzgeber hat daher unter Berücksichtigung eines Toleranzzuschlages die zulässige Alkoholkonzentration für die Teilnahme am Straßenverkehr auf 0,5 Promille gesenkt.

Jeder Verkehrsteilnehmer, der eines der oben aufgeführten Fahrzeuge im Straßenverkehr führt und dabei diese 0,5 Promille-Grenze überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Fahrer Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten im Fahrverhalten aufweist. Allein die Tatsache, dass die Blutalkoholkonzentration die gesetzliche Grenze überschreitet, reicht zur Tatbestandsverwirklichung aus.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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