Bussgeld Stuttgart

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Unter den rechtswidrigen Verstößen wird differenziert zwischen Ordnungswidrigkeit und Verwarnung mit Verwarnungsgeld.
Sofern die Würdigung der Tat, der Gesamtumstände und die Schwere der Schuld nicht den Erlass eines Bußgeldbescheides rechtfertigt, so kann die Behörde eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 € verhängen. Punkte werden bei einer Verwarnung im Flensburger Verkehrszentralregister nicht eingetragen (s. unter dem Stichwort Punktesystem/Verkehrszentralregister).
Verwarnungen werden etwa bei leichtesten Auffahrunfällen, Verstößen beim Abbiegen, Einordnen und im Bereich parkender Fahrzeuge verhängt.

Eine Verwarnung kann nur mit dem Einverständnis des Betroffenen wirksam werden. Dieser hat innerhalb einer Woche die Möglichkeit, die Verwarnung zu akzeptieren und das Verwarnungsgeld zu begleichen, was damit zur Wirksamkeit und der Beendigung des Verfahrens führt.
Gerade bei leichteren Verkehrsunfällen werden in der Regel gegen alle Beteiligten Verwarnungen verhängt. Hier stellt sich oft die Frage, ob die Akzeptanz der Verwarnung zu einer nachteiligen Bewertung hinsichtlich der zivilrechtlichen Regulierung führen kann.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine Akzeptanz der Verwarnung kein Schuldeingeständnis darstellt und damit keine präjudizielle Wirkung für ein sich anschließendes zivilrechtliches Verfahren haben darf.
Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so erlässt die Verwaltungsbehörde – sofern der Betroffene keine überzeugenden Argumente vorgebracht hat – einen Bußgeldbescheid in entsprechender Höhe.
Hiergegen kann dann wie im normalen Bußgeldverfahren vorgegangen und entsprechend reagiert werden. Auf die erteilte Akteneinsicht kann eine Stellungnahme abgegeben werden, die entweder zu einer Einstellung des Verfahrens führt, oder in ein gerichtliches Verfahren übergeleitet wird.

Parkverstößen unterscheiden sich von Verwarnungen oder Ordnungswidrigkeiten dadurch, dass nicht der Verursacher ermittelt werden muss, sondern der Halter des Fahrzeuges belangt werden darf.
Wird die Parkverwarnung nicht akzeptiert und das Verwarnungsgeld nicht beglichen, so wird zwar das Verfahren eingestellt, der Halter jedoch mit den Kosten des Verfahrens belangt.
Diese belaufen sich auf 18,50 €, die sich aus Verwaltungs- und Zustellkosten zusammensetzen.
Bei Parkverstößen ist damit je nach Höhe des Verwarnungsgeldes abzuwägen, ob es wirtschaftlicher ist, die Buße zu begleichen, oder lieber die Verfahrenskosten zu begleichen.

Zu beachten ist bei Parkverstößen, dass fast alle Rechtsschutzversicherungen gemäß ihrer allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen die Kosten für ein solches Verfahren nicht übernehmen, da die Anwaltsgebühren in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem möglichen Erfolg stehen.

Zu den Halte- und Parkverstößen gehören auch die Abschlepp-Fälle, in deren Zusammenhang stets die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit zu überprüfen ist.
Hier herrscht eine mannigfaltige Judikatur, die wir im Rahen Ihres aktuellen Falles gerne miteinander erörtern und die zu Ihren Gunsten sprechende Argumente überprüfen und vortragen werden.
Im Rahmen der Auswertung der Behördenakte werden wir versuchen, die Schwachstellen des Falles ausfindig zu machen und damit eine Entscheidung zu Ihren Gunsten herbeiführen zu können.

Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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