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Beweisfotos – Geschwindigkeitsübertretung

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung wird fast immer durch eine Überwachungsanlage dokumentiert. Die Fälle, in denen ein Geschwindigkeitsverstoß durch eine Anzeige von zufällig anwesenden Polizeibeamten vorgenommen wird, sind äußerst selten.

In diesen Fällen geht es darum, zu überprüfen, ob der anzeigende Beamte zum Beispiel anhand einer Nachfahrt und Ablesen der Geschwindigkeit von seinem eigenen Tacho diese glaubhaft machen kann. In solchen Fällen wird eine Toleranz bis zu 20 % in Abzug gebracht. Ungenauigkeiten können hier durch viele verschiedene Faktoren entstehen. Ist die überwachte Strecke nicht lang genug, oder verringert sich beim Nachfahren der Abstand zwischen den Fahrzeugen deutlich, so ist die Messung in der Regel nicht zu verwerten.

Regelmäßig werden Verstöße jedoch durch Lasermessungen oder Überwachungsanlagen dokumentiert, die darauf basieren, den Fahrer auf einem so genannten Beweisfoto abzubilden.

In diesen Fällen wird es darum gehen, ob das vorgelegte Foto die Tätereigenschaft eindeutig nachweisen kann. Da die Behörde verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, wer der Fahrer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war, bieten Beweisfotos, die von schlechter Qualität sind, gute Anhaltspunkte, auf die eine Verteidigung aufgebaut werden kann.

Dies gilt insbesondere für – wie immer seltener werdenden – Anlagen, die Verstöße lediglich von hinten dokumentieren.

Hier wird es der Behörde in der Regel schwer fallen, nachzuweisen, wer tatsächlich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat gesteuert hat.

Allein die Haltereigenschaft begründet keinen Tatverdacht.

Gelingt es der Behörde nicht, nachzuweisen, wer das Fahrzeug tatsächlich gesteuert hat, so ist sie gezwungen, das Verfahren einzustellen.

Um den Tatverdacht gegen einen bestimmten Betroffenen zu erhärten, unternimmt die Behörde oft verschiedene Ermittlungen.

Zum einen ist übliche Praxis, ein Vergleichsfoto aus der Personalausweisakte des Betroffenen anzufordern.

Zum anderen werden immer wieder Befragungen von Familienmitgliedern, Nachbarn oder Arbeitskollegen durch die Polizei durchgeführt.

In einem solchen Fall ist es besonders wichtig, seine Rechte zu kennen und eventuell darauf zu verzichten, Angaben gegenüber den Polizeibeamten zu machen.

Sofern Sie sich unsicher sind, ob Sie als Familienmitglied, Nachbar oder Arbeitskollege des Betroffenen verpflichtet sind, Angaben zu machen, möchte ich Sie eindringlich bitten, sich unverzüglich mit mir in Verbindung zu setzen, um Ihre Aussageverpflichtung kurz durchzusprechen.

Dieses Recht steht Ihnen auch dann zu, wenn die Polizeibeamten bereits bei Ihnen vor Ort sind.

Bleibt bis zu einem möglichen gerichtlichen Verfahren die Fahrereigenschaft ungeklärt, so hat der Richter am Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung zu beurteilen, ob der Betroffene identisch ist mit der Person auf dem Beweisfoto.

Hierzu hat die Rechtsprechung strenge Richtlinien aufgestellt, an die sich der Richter zu halten hat. Der Hinweis auf eine gewisse Ähnlichkeit oder die lapidare Feststellung, die Augenpartie sei ähnlich, reichen hierzu bei weitem nicht aus.

Werden lediglich solche Feststellungen getroffen, so bieten diese Anhaltspunkte dafür, die Entscheidung durch die nächste Instanz überprüfen zu lassen.

Sieht sich der Richter nicht in der Lage, selber festzustellen, ob Betroffener und die Person auf dem Foto identisch sind, so besteht weiterhin die Möglichkeit, ein Gutachten einholen zu lassen, welches die Identität überprüft.

Ein solch forensisches oder auch morphologisches Sachverständigengutachten kann der Wahrheitsfindung dienen und wird im Zweifelsfall durch mich als Ihre Verteidigerin im Rahmen der Beweisaufnahme beantragt, oder durch das Gericht in Auftrag gegeben.

Wie auch bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten, für die ein Fahrverbot verhängt werden kann, gilt auch hier, dass ein möglicher Verzicht auf das Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße aufgrund persönlicher und/oder wirtschaftlicher Umstände des jeweiligen Betroffenen beantragt werden kann.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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