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Ein Führerschein kann – sofern er von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde – sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Von einer Sicherstellung ist die Rede, wenn der Führerschein freiwillig herausgegeben wird. Eine Beschlagnahme liegt vor, sofern keine freiwillige Herausgabe stattfindet.

Da eine Überprüfung der Maßnahme nur dann möglich ist, sofern dieser widersprochen wurde, empfiehlt es sich stets, den Führerschein zwar auszuhändigen, der Beschlagnahme jedoch ausdrücklich zu widersprechen.

Die Anordnung zur Sicherstellung oder Beschlagnahme kann entweder vom Richter, oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen erfolgen.

Ein solches Vorgehen ist jedoch nur zulässig, sofern eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 111 a StPO im Raum steht.

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Es muss also die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Gericht den Beschuldigten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird.

Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, sofern ein Unfall unter Alkoholeinfluss herbeigeführt wurde.
Sollte Ihr Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt worden sein, so empfiehlt es sich, die Anordnung anwaltlich überprüfen zu lassen.

Solange Ihr Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt ist, dürfen Sie keinesfalls ein Kraftfahrzeug führen. Anderenfalls würden Sie den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklichen, was zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate zur Folge hätte.

Wird der Führerschein bereits bei der Polizeikontrolle oder am Unfallort beschlagnahmt, so entzieht das Gericht regelmäßig die Fahrerlaubnis vorläufig durch Beschluss.
Sofern eine Beschlagnahme noch nicht stattgefunden hat, ist der Führerschein nach erlassenem Gerichtsbeschluss herauszugeben, da die vorläufige Entziehung gemäß § 111 a Abs. 3 als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkt.

Gegen die Beschlagnahme kann Antrag auf Aufhebung und Herausgabe des Führerscheins gestellt werden.
Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt werden.

Aus langjähriger Erfahrung ist jedoch mit der Einlegung eines solchen Rechtsmittels sehr sparsam zu verfahren.
Die Überprüfung der Anordnung erfolgt in einem äußerst strengen Rahmen, so dass nur ganz ausnahmsweise dann eine Aufhebung der Maßnahme erfolgen wird, wenn offensichtliche Umstände vorliegen, die es praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es zu einer späteren Verurteilung des Beschuldigten kommen wird.

Solche Umstände sind in den seltensten Fallkonstellationen denkbar.
Fällt eine Überprüfung des Gerichtsbeschlusses zu Ungunsten des Mandanten aus, so ist dies im Hinblick auf das zu erwartende Urteil eine selbst herbeigeführte Schlechterstellung, da sich das Gericht in seiner Entscheidung womöglich an der vorab stattgefundenen Überprüfung der erlassenen Maßnahmen durch das Landgericht orientieren wird.

Ein weiterer Nachteil ist die Verzögerung des Verfahrens durch die vorgeschaltete Überprüfung der Maßnahme. Auch dies geht zumeist zu Lasten des Mandanten.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur in äußerst seltenen Fällen angreifbar ist und dass selbst die beste Argumentation oft nicht den gewünschten Erfolg erzielt.

Viel wichtiger ist darauf zu drängen, dass eine rasche Terminierung erfolgt und so der Verstoß und die vorläufig verhängte Entzugsmaßnahme vor Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zur Diskussion kommen.
Ein Einwirken auf das Gericht im Hinblick auf mögliche Sanktionen lässt sich hier deutlich einfacher gestalten.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

Christophstraße 3
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