Ordnungswidrig handelt der, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille aufweist. Entsprechend gilt dies für eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis hin zu 0,55 mg/l.
Der Bußgeldkatalog sieht dafür eine Regelsatz-Geldbuße von 500 € sowie die Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister und einen Monat Fahrverbot vor.
Bei wiederholten Verstößen dieser Art werden 1000 € beziehungsweise 1500 € sowie die Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister und drei Monate Fahrverbot verhängt.
Ein Straftatbestand ist mit erreichen der 1,1 Promille-Grenze zwingend erreicht. Die Ahndung im Rahmen eines Bußgeldbescheides ist damit ausgeschlossen.
Wichtig ist auch, dass bereits ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille ein Straftatbestand verwirklicht sein kann. Auch dann ist eine Ahndung im Rahmen eines Bußgeldbescheides nicht mehr möglich.
Hierfür bedarf es jedoch neben der festgestellten Promillekonzentration alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Fahrers, die den Schluss darauf zulassen, dass dieser nicht mehr fahrtüchtig ist.