Bussgeld Stuttgart

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Eine Ordnungswidrigkeit liegt immer dann vor, wenn Cannabis oder ein anderes berauschendes Mittel im Blut nachgewiesen werden kann.
Hierbei hängt es nicht davon ab, ob Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder eine konkrete Gefährdung festgestellt wurden.
Allein der Nachweis von berauschenden Mitteln im Blut reicht aus, um die Tatbestand zu erfüllen, der beim erstmaligen Verstoß mit 250 € Geldbuße, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet wird.

Sofern jedoch nur eine ganz geringe Menge von Cannabis bzw. seines Abbauprodukts beim Fahrer festgestellt wir, darf eine Ahndung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfolgen.

Problematisch stellt sich immer wieder dar, dass es spezielle Grenzwerte wie etwa beim Alkohol für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Fahrers – gerade durch den Konsum von Cannabis – nicht gibt.
Es kommt daher bei Beurteilung regelmäßig auf das Konsumverhalten an, welches genau abgeklärt werden muss, ehe eine entsprechende Beurteilung ergehen kann.
Hier bieten sich immer wieder Ansatzmöglichkeiten zur positiven Beeinflussung des Verfahrens an.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass unter dem Einfluss von Drogen sowie Cannabis die Verwirklichung straßenverkehrsbezogener Straftaten – Straßenverkehrsgefährdung und Trunkenheitsfahrt – ebenso in Betracht kommen, wie die strafrechtliche Verfolgung aufgrund Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
In diesen Fällen ist stets mit der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Auflage einer MPU vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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