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Unter Drogen werden Betäubungsmittel aller Arten verstanden. Alkohol wird nicht als Droge eingeordnet.
Die Wirkungsweise und die Beeinflussung des Konsumenten durch Betäubungsmittel ist wissenschaftlich nicht in dem Umfang gesichert, wie die Auswirkungen von Alkohol.
Es gibt daher immer wieder sehr unterschiedliche Ansichten darüber, wie sich Betäubungsmittel auf die Fahreignung des Betreffenden auswirken.

Gravierend stellt sich oft die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV dar, nach der die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen ist und die Beibringung eines MPU-Gutachtens zur Neuerteilung anzuordnen ist, sofern die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgt ist.
Dies gilt grundsätzlich für jede Form von so genannten harten Drogen – auch dann, wenn im Rahmen einer Kontrolle im Straßenverkehr lediglich noch Abbauprodukte im Urin festgestellt werden.

Eine Ausnahme hiervon stellt lediglich Cannabis dar.

 

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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