Bussgeld Stuttgart

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Die mir am häufigsten gestellte Frage im Hinblick auf eine Polizeikontrolle ist die nach dem richtigen Verhalten.
Was darf der Polizeibeamte, was darf er nicht? Was muss ich, was muss ich nicht?

Die Durchführung einer allgemeinen Polizeikontrolle ist zulässig und legitim.
Dabei darf der Polizeibeamte die Ausweispapiere sowie den Zustand des Fahrzeugs überprüfen.
Weitergehende Rechte hat er zuerst einmal nicht. Diese können jedoch in dem Moment aufleben, in dem sich dem Beamten Anhaltspunkte für einen so genannten Anfangsverdacht ergeben.
Ein Anfangsverdacht ist bereits dann gegeben, wenn auf die Frage nach Alkoholkonsum eine bejahende Antwort erfolgt. Hierzu reicht es auch schon aus, wenn die übliche Antwort “ja, ein Bierchen”, oder “ein Gläschen Sekt/Wein” folgt.
Durch die Angabe, vor der Teilnahme am Straßenverkehr Alkohol konsumiert zu haben, ist der Anfangsverdacht bereits gegeben.
Entsprechend ist die eigene Antwort zu formulieren. Sofern kein Alkohol konsumiert wurde, ist dies deutlich klarzustellen. Hat tatsächlich Konsum stattgefunden, so ist keine Angabe dazu erforderlich.

Dem Betroffenen in jeder Lage des Fahrens ein Aussageverweigerungsrecht zu. Niemand ist nach unserer Rechtsordnung verpflichtet, sich selber zu belasten.
Müsste man das mit einer wahren Antwort tun, so darf man die Aussage selbstverständlich verweigern. Damit ist man nicht verpflichtet, an der Schaffung eines möglichen Anfangsverdachts aktiv mitzuwirken.

Stellt der Polizeibeamte jedoch Alkoholgeruch in der Atemluft fest, so genügt dies ebenfalls als Anfangsverdacht.
Nicht erforderlich ist jedoch, den Polizeibeamten anzuhauchen, wie dies so oft gefordert wird.

Zu dem Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selber zu belasten, gibt es nämlich noch eine gewichtige Ergänzung.
So ist nach unserer Rechtsordnung auch niemand dazu verpflichtet, sich durch aktive Teilnahme an Untersuchungsmaßnahmen oder sonstigen Tätigkeiten selber zu belasten.

Entsprechende Mitwirkungshandlungen sollten stets verweigert werden, sofern die Befürchtung besteht, sich dadurch zu belasten.

Aus diesem Grundsatz folgt, dass gerade der üblichen Aufforderung, ins Röhrchen zu blasen, ebenso wenig Folge geleistet werden soll, wie die Teilnahme am Atemalkoholtest auf der Polizeiwache.
Auch die üblichen Tests, auf einer Linie zu laufen, mit geschlossenen Augen mit den Fingerspitzen die Nase zu berühren und ähnlichem sollten nicht absolviert werden.

Einzig die polizeiliche Anordnung zur Blutabnahme – die in jedem Fall durch einen Arzt durchgeführt werden muss – ist zu erdulden.
Weitergehende Untersuchungen sind im Rahmen des Verdachts einer Alkoholfahrt nicht zulässig.

Die Blutabnahme wird immer dann angeordnet, wenn der Betroffene sich weigert, an der Atemalkoholmessung an einem gerichtsfesten Gerät, welche zumeist auf der Polizeiwache stattfindet, mitzuwirken.
Vorteilhaft ist bei der Blutabnahme oft, dass diese deutlich genauer ist, als die Atemalkoholmessung und das in der Regel noch eine gewisse Zeitdauer vergeht, ehe diese stattfinden kann. In dieser Zeit findet möglicherweise der entscheidende Abbau statt, so dass eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Mein Tipp daher:
Belasten Sie sich nicht selber mit Ihrer Aussage und verweigern Sie stets die Mitwirkung an Handlungen, von denen Sie das Gefühl haben, Sie könnten sich dadurch selber belasten.
Haben Sie weitere Fragen in diesem Zusammenhang, so setzen Sie sich mit mir in Verbindung – ich helfe Ihnen gerne weiter.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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