Bussgeld Stuttgart

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Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Tatbeständen der Alkoholfahrt.
Zum einen ist wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB derjenige strafbar, der ein Fahrzeug im Zustand der Fahrunsicherheit im Straßenverkehr führt. Es reicht danach also aus, infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage zu sein, das Fahrzeug sicher zu führen.
Zum anderen ist derjenige zu bestrafen, der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB durch die Tat zusätzlich eine Gefährdungssituation für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt.
Aber auch hier ist Grundvoraussetzung, dass der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Damit ist entscheidende Voraussetzung zur Tatbestandsverwirklichung jeweils die Fahrunsicherheit oder auch Fahruntüchtigkeit.
Ob eine solche zum Zeitpunkt der Tat vorlag ist daher im Hinblick auf die effektive Verteidigung zwingend zu ermitteln und gegebenenfalls zu widerlegen.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Martina Christine Fränkel

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